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ADR 2023 39. Auflage edition|BALZER

ADR_2023_39
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    Produktinformationen "ADR 2023 39. Auflage edition|BALZER"



    Das ADR 2023 39. Auflage kann erst nach Veröffentlichung der RSEB ab 15ten September gedruckt werden.

    Die Vorschriftensammlung ADR 2023 für alle, die mit dem Gefahrguttransport auf der Straße befasst sind (Absender, Verpacker, Transporteur oder als Empfänger der Sendung) und die jeweils gültigen Vorschriften des ADR genau kennen müssen.

    Wenn Sie Gefahrgut auf der Straße transportieren, müssen Sie ab dem 1. Juli 2023 gemäß der Übergangsfrist das ADR 2023 anwenden.

    Folgende Änderungen wurden bereits 2020 vom UN Unterausschusses TDG und der GT entschieden:
    (Quelle:Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM))

    Allgemeines:

    • Beförderung nach 1.1.3.6 auch für UN 3536 (Lithiumbatterien in Beförderungseinheiten): Kategorie 2
    • Aufteilung des Kapitels Begriffsbestimmungen und Maßeinheiten: Abkürzungen werden in einen eigenen Abschnitt 1.2.3 überführt
    • Verweis auf „Inland TDG Risc Management Framework“ in 1.9.4 ADR/ADN und 1.9.3 RID

    Klassifizierung:

    • Präzisierung des Beförderungsverbots von UN 1043 Düngemittellösung mit freiem Ammoniak: Als gelöstes Gas darf es nur im Rahmen von 1.1.4.2 befördert werden (Ergänzung von 2.2.2.2.2 und Zuordnung und Ergänzung von SV 642)
    • Ergänzung der zugeordneten organischen Peroxide in 2.5.3.2.4 und T 23
    • Freistellung von Bleisulfat mit maximal 3 % Säure gemäß SV 591: Unterfällt nicht Klasse 8, kann aber umweltgefährdend sein

    Gefahrgutliste:

    • UN 1345 und UN 2015: Harmonisierung der Bezeichnung mit UNModellvorschriften/IMDG-Code
    • Harmonisierung der Klassifizierung von UN 1872 mit UNModellvorschriften /IMDG-Code: Nebengefahr giftig wird gestrichen→ Anpassung der Beförderungsbedingungen: neue Tankcodierung SGAV und Beförderung in loser Schüttung (VC 1, VC 2 AP 6, AP 7), Streichung CW28/CV 28
    • UN 3509 (leere ungereinigte Altverpackungen: Ausweitung der Möglichkeit zur Beförderung in loser Schüttung: Zuordnung auch von VC 1 (bedeckte Fahrzeuge, Container, Schüttgutcontainer, Wagen mit Decken)

    Sondervorschriften:

    • Neue SV 396 regelt die Beförderung Transformatoren: Gegenstände der UN 3538 mit Gasflaschen mit Stickstoff oder Druckluft – Ventile dürfen offen bleiben – Voraussetzungen:
      • maximaler Druck in Gegenständen 0,35 bar
      • Ausreichende Sicherung der Druckgefäße gegen Bewegung
      • Druckgefäße und ihre Verbindungen sind gegen Beschädigungen geschützt
      • Hinweis auf SV in Beförderungsdokument • Bei Stickstoff: belüftete Güterbeförderungseinheiten und Kennzeichen Erstickungsgefahr auf Güterbeförderungseinheit

    Verpackung:

    • Präzisierung der Zusammenpackung-/ladung von leeren ungereinigten Altverpackungen (UN 3509): Altverpackungen mit Rückständen mit Haupt- /Nebengefahr Klasse 5.1 dürfen nicht zusammen mit leeren ungereinigten Altverpackungen mit Rückständen von anderen Klassen in Außenverpackung /Schüttgutcontainer gepackt werden.
    • Maximale 5-jährige Verwendungsdauer für Kunststoffverpackung: Bezieht sich bei Kombinations-IBC auf das Herstellungsdatum des Innenbehälters (auch bei verkürzter Dauer gemäß B15 für UN 2031)
    • Zulassung abweichender Spezifikationen/Prüfverfahren zur Berücksichtigung des technischen Fortschritts: Text für IBCs wird an Formulierungen für Verpackungen/Großverpackungen angeglichen
    • Verwendung von recyceltem Kunststoff wird auf IBCs ausgeweitet

    Druckgefäße:

    • Ergänzung P 200 im Hinblick auf Beständigkeit von Composite Druckgefäßen mit Stahlliner gegen Wasserstoffversprödung
    • Kennzeichnung der letzten wiederkehrenden Prüfung darf bei Gasflaschen auf Ring, der durch das Ventil an der Flasche eingraviert ist, eingraviert sein (Nicht nur bei Acytelenflaschen)
    • Überarbeitung der Definitionen für Druckgefäße und ihre Bedienungseinrichtungen und Anpassung in Kapitel 6.2 im Hinblick auf getrennte Konformitätsbewertung von Gefäßen und ihren Verschlüssen (Ventile, Druckentlastungseinrichtungen, Regelanzeiger, Druckmesser)
    • Geänderte Darstellung und Aktualisierung der Normen in 4.1.6 RID/ADR und Aktualisierung der Normen in Kapitel 6.2

    Kennzeichnung:

    • Ausweitung des Anwendungsbereichs der Bemerkung in 5.3.2.1.5 (keine Wiederholung der Warntafel an der Seite des Fahrzeugs bei der Beförderung von Schüttgutcontainern, Tanks und MEGC ≤ 3000 L erforderlich) auch auf offene Fahrzeuge/Wagen

    Anforderungen an CTUs:

    • Bautechnische Eignung von Güterbeförderungseinheiten –
      • gleiche Anforderungen für CTUs für Klasse 1 und sonstige CTUs
      • Aktualisierung der Beschreibung der bautechnischen Eignung – Kriterium 19 mm Ausbeulung wird gestrichen

    Tanks:

    • Ausschließlich Angabe des tatsächlich eingefüllten Gases /Abdeckung der sonstigen Gase nach 4.3.3.3.2 wird im ADR gestrichen
    • Befestigung der angeschweißten Bauteile, so dass ein Aufreißen des Tankkörpers verhindert wurden, bisher nur für Kesselwagen, zukünftig auch für festverbundene Tanks und Tankcontainer
    • Prüffristen für Tanks für tiefgekühlt verflüssigte Gase: Präzisierung des Wortlauts in 6.8.3.4.6: erste Zwischenprüfung nicht 3 Jahre nach der erstmaligen Prüfung sondern 3 Jahre nach der wiederkehrenden Prüfung
    • Sondervorschriften für den Bau von Tanks
    • TC 6: Präzisierung der Werkstoffanforderungen (Aluminiumlegierungen)
    • TE 14 Berücksichtigung des Heizsystems für die Auslegung von Wärmeisolierungen

    Weitere Verkehrsträger: 
    Schiene: RID 2023
    Binnenschifffahrt: ADN 2023
    See: IMDG-Code 2023


     

    Medientyp: Buch
    Sprache: deutsch
    Thema: Gefahrgut, Gefahrguttransport, Gefahrgutvorschriften
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